Whistleblowing

Regeln für die Einreichung einer Meldung gemäß dem Gesetz Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern)

Jeder Mitarbeiter der ALBA CR spol. s r.o. Masarykovo náměstí 26, Škvorec, 250 83, ID-Nr. 62909134 (nachstehend „ALBA“ genannt) und/oder eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer Arbeit oder einer anderen ähnlichen Tätigkeit (z.B. auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit auf der Grundlage eines Vertrages zwischen ALBA und ihrem Lieferanten), die sie für ALBA ausübt (nachfolgend „Hinweisgeber“ genannt), Kenntnis von einem Verhalten innerhalb von ALBA erlangt hat, das eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann oder gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verordnung der Europäischen Union verstößt, kann einen möglichen Verstoß gegen das Gesetz Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) melden (nachfolgend „Meldung“ genannt).

a) Zuständige Person für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung: Zuständige Person für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung im Sinne des Gesetzes ist Sabina den Brinker („Zuständige Person“).

b) Verfahren zur Einreichung einer Meldung (internes Meldesystem):

– Elektronisch – per E-Mail: sabina.denbrinker@alba.progresium.cz

– Schriftlich – per Brief mit dem Vermerk „zu Händen Frau Sabina den Brinker“, per Post an ALBA CR spol. s r.o., Masarykovo náměstí 26, 250 83 Škvorec, Tschechische Republik

– Telefonisch – unter +420 732 363 545. Das Telefongespräch wird nicht aufgezeichnet, ALBA wird eine kurze Aufzeichnung des Gesprächs erstellen. Sie erhalten die Möglichkeit, das Gesprächsprotokoll zu überprüfen, zu korrigieren und mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Ist die zuständige Person nicht anwesend, können Sie die Meldung auch auf andere Weise übermitteln.

– Persönlich – Sie können per E-Mail oder Telefon ein persönliches Treffen mit der zuständigen Person vereinbaren. Über das persönliche Gespräch wird ein kurzes Protokoll angefertigt. Sie erhalten die Möglichkeit, dieses Protokoll zu überprüfen, zu korrigieren und mit Ihrer Unterschrift zu genehmigen.

Sie können die Meldung auch anonym machen.

(c) Fristen für die Benachrichtigung des Hinweigebers über die getroffenen Maßnahmen

Ist ALBA Ihre Identität (Kontaktdaten) bekannt, lehnen Sie die Benachrichtigung nicht im Voraus ab oder würde die Benachrichtigung zur Offenlegung Ihrer Identität führen oder den Zweck der Meldung vereiteln, benachrichtigt ALBA Sie als Hinweisgeber:

– bei Festlegung eines Termins für ein persönliches Gespräch (innerhalb von 14 Tagen nach Eingang Ihres Antrags): unverzüglich,

– über den Eingang Ihrer Meldung: innerhalb von 7 Tagen,

– über die Angemessenheit Ihrer Meldung: innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt; in komplexen Fällen kann die Frist zweimal auf bis zu 90 Tage verlängert werden,

– über die Nichtannahme Ihrer Meldung (es liegt kein Verstoß vor oder die Meldung beruht auf falschen Angaben): ohne unangemessene Verzögerung,

– die getroffenen Maßnahmen: unverzüglich nach deren Ergreifung.

d) Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern)

Die zuständige Person wahrt strenge Vertraulichkeit in Bezug auf Ihre Identität, Angaben zu anderen Personen und die in der Meldung enthaltenen Informationen. Als Hinweisgeber haben Sie Anspruch auf Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes und vor der bloßen Androhung solcher Maßnahmen.

e) Institutionen zur alternativen Meldung (sog. Externes Meldesystem)

Darüber hinaus können Sie alternativ eine Meldung beim Justizministerium einreichen, auch wenn Sie Zweifel daran haben, ob der festgestellte Sachverhalt einen Verstoß im Sinne des Gesetzes darstellt. Meldungen werden vom Justizministerium entgegengenommen: Justizministerium der Tschechischen Republik, Vyšehradská 16, Prag 2, Postleitzahl 128 10, E-Mail: oznamovatel@msp.justice.cz, Telefon +420 221 997 840.